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BEK 2022 169

Rechtsvorschlag

Schwyz · 2023-04-28 · Deutsch SZ
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Rechtsvorschlag | SchKG-Beschwerde

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 28. April 2023BEK 2022 169MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann, LL.M.In SachenA.________ AG,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenBetreibungskreis Altendorf Lachen,Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen,Beschwerdegegner,betreffendRechtsvorschlag(Beschwerde gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts March als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 2. Dezember 2022, APD 2022 18);-hat die Beschwerdekammerals obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.a) Mit Zahlungsbefehl vom 21. September 2022 in der Betreibung Nr. xx betrieb die I.________ die A.________ AG für Fr. 47’280.50 nebst Zins zu 5 % seit 29. Juli 2022, Fr. 15’760.15 nebst Zins zu 5 % seit 31. August 2022 sowie Fr. 103.30 Zahlungsbefehlskosten. Die Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgte am 21. September 2022 (Vi-KB 4). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 stellte der Betreibungskreis Altendorf Lachen fest, dass die Rechtsvorschlagsfrist am 3. Oktober 2022 abgelaufen und folglich der am 6. Oktober 2022 postalisch erhobene Rechtsvorschlag verspätet erfolgt sei (Vi-KB 2). Die dagegen von der A.________ AG erhobene Beschwerde wies der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts March als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 ab.b)Dagegen erhob die A.________ AG am 15. Dezember 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei der Betreibungskreis Altendorf Lachen anzuweisen, eine Verfügung zu erlassen, wonach der in der Betreibung Nr. xx erhobene Rechtsvorschlag nicht verspätet erfolgt sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (KG-act. 1). Mit Vernehmlassung vom 28. Dezember 2022 beantragte der Betreibungskreis die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 6 und 7). Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 3. Januar 2023 zugestellt. Es gingen keine weiteren Eingaben ein.2.a) Nach

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann, LL.M.

In Sachen

A.________ AG,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenBetreibungskreis Altendorf Lachen,Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen,Beschwerdegegner,

betreffend

Rechtsvorschlag